Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2000

Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01   

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BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 (https://dejure.org/2001,2125)
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Tritte gegen den Kopf

§§ 251, 22 StGB, versuchter schwerer Raub in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung ist möglich

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 251 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB
    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Gewalt nach Vollendung der Wegnahme; Erfolgsqualifizierter Versuch

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2187
  • NStZ 2001, 371
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 640/66

    Begriffliche Möglichkeit einer versuchten schweren Körperverletzung - Billigendes

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt 21, 194).

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teilweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahmehandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01
    Wesentlich ist, daß sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht hat, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Raub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 251 Todesfolge 3, 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    a) Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, dass der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung des Raubdelikts kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, dass der Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (BGH, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1 und vom 10. Mai 2001 - 3 StR 99/01, BGHR StGB § 251 Versuch 2; vgl. auch Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 18 Rn. 82).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 415/20

    Konstellationen des Versuchs bei der Brandstiftung mit Todesfolge

    a) Beim Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts wird regelmäßig zwischen zwei Konstellationen unterschieden (vgl. exemplarisch BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, BGHSt 64, 80 Rn. 12; vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 18 Rn. 9 ff. mwN; LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl., vor § 22 Rn. 107 ff. mwN; BeckOK StGB/Kudlich, 50. Ed., § 18 Rn. 17.1 mwN):.

    c) Aus den genannten Gründen sind etwa die §§ 178 und 251 StGB versucht, wenn das Opfer die Gewaltanwendung entgegen dem Tatplan überlebt und auch Beischlaf oder Wegnahme fehlschlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 324/11, juris Rn. 2; insoweit nicht eindeutig BGH, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, BGHR StGB § 251 Versuch 1; vom 10. Mai 2001 - 3 StR 99/01, BGHR StGB § 251 Versuch 2).

  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Demzufolge kann der Tatbestand des § 251 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt nicht mehr zur Ermöglichung der Wegnahme, sondern zur Flucht oder Beutesicherung anwendet, sofern sich in der schweren Folge noch die spezifische Gefahr des Raubes realisiert, und der Raub bzw. die räuberische Erpressung noch nicht beendet war (BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 299; Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512; Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040; Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371; Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34; Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214; ebenso Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 4; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 251 Rn. 8, 18 jew. mwN; aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 251 Rn. 5; Sander in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 251 Rn. 11 mwN; Küpper/Grabow, Festschrift für Achenbach, 2011 S. 265, 280 f.; Habetha, NJW 2010, 3133, 3135).
  • LG Dortmund, 27.11.2018 - 39 Ks 15/17

    Borussia Dortmund: BVB-Bombenleger zu 14 Jahren Haft verurteilt

    Insoweit erfasst der Tatbestand von § 308 Abs. 3 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge, sodass ein Versuch möglich ist (LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl. 2008, § 308 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.03.2001, 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371 zu § 251 StGB).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09

    Raub mit Todesfolge (Zeitpunkt des Todeseintritts; Vollendung)

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01

    Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte

    Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsqualifizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).
  • LG Bochum, 06.08.2018 - 7 Ks 9/17
    Der Angeklagte beging weiter einen versuchten Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249, 251, 22 StGB zum Nachteil Q. Da bei vollendeter Raubtat die vom Vorsatz umfasste Todesfolge nicht eingetreten ist, liegt (nur) ein Versuch der Erfolgsqualifizierung vor (BGH 1 StR 640/66; BGHSt 21, 194; BGH 3 StR 46/01; 3 StR 99/01).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 324/11

    Besonders schwerer Raub; Raub mit Todesfolge; Tateinheit

    Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren Raubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von Gesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet war.
  • LG München II, 17.12.2018 - 1 Ks 31 Js 31011/15

    Berücksichtigung einer ausländischen Vorverurteilung

    aa) Der Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur in der Form begangen werden kann, dass der Täter durch eine in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt - so genannter erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, dass der Einsatz der im Sinn des § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich die (bedingt) vorsätzlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolg nicht bewirkt - so genannte versuchte Erfolgsqualifizierung (vgl. Beschluss des BGH vom 29.03.2001, Az. 3 StR 46/01).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00   

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https://dejure.org/2000,1031
BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,1031)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - 5 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,1031)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 (https://dejure.org/2000,1031)
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Subventionsbewilligung durch Ministerialbeamte

§ 266 StGB, zum Vermögensschaden des Staates bei haushaltswidriger Verwendung von Geldern, § 16 StGB, Tatbestandsirrtum bei Handeln in der Annahme haushaltsrechtlicher Zulässigkeit

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 16 StGB
    (Haushalts-) Untreue (Aufbauphase in den neuen Ländern); Vorsatz; Vermögensnachteil; Pflichtwidrigkeit; Treugut; Zweckverfehlung; Schwarze Kasse

  • lexetius.com

    StGB § 266

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der Haushaltsuntreue bestätigt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der Haushaltsuntreue bestätigt

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2411
  • NStZ 2001, 248
  • NStZ 2001, 371 (Ls.)
  • NJ 2001, 379
  • JR 2002, 116
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Da die Untreue nur das Vermögen, nicht aber allgemein die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis des Geschäftsherrn schützt, muß die jeweils pflichtwidrige Handlung darauf untersucht werden, ob sie im konkreten Fall zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil sie zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war (BGHSt 43, 293, 297).

    Ungeachtet der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kommt Haushaltsuntreue in Betracht, wenn durch eine Haushaltsüberziehung eine wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird, wenn die Dispositionsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird und er durch den Mittelaufwand insbesondere in seiner politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird (BGHSt 43, 293, 299 mit kritischer Anmerkung von Bittmann NStZ 1998, 495; vgl. weiterhin Coenen, Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Haushaltsrecht 2000 S. 39 ff.).

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Dieser Nachteil kann nicht allein darin begründet sein, daß der Täter gegen die sachliche oder zeitliche Bindung der haushaltsmäßigen Mittel (§ 45 LHO) verstößt oder das Gebot außer Acht läßt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 LHO), Ausgaben nur insoweit und nicht eher zu leisten, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (BGHSt 40, 287, 294).

    Ein Nachteil kann in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung allerdings bereits dann eintreten, wenn öffentliche Gelder einer haushaltsrechtlichen Kontrolle entzogen werden und damit letztlich der freien Verfügung des Disponierenden unterliegen (BGHSt 40, 287, 296 f., allerdings für die besondere Sachverhaltsgestaltung, die Budgetmittel betraf, die einem - sowieso nur eingeschränkter Kontrolle unterliegenden - Geheimdienst zugewiesen wurden).

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung ist gleichfalls in der Bildung sogenannter "schwarzer Kassen" ein Vermögensnachteil zu sehen (BGH NStZ 1984, 549; NStZ 1986, 455).

    Deshalb fehlt es an einem Nachteil, falls wertmindernde oder werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben (BGH NStZ 1986, 455, 456).

  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89

    Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1, 2; kritisch hierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151).
  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 341/84

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue -

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung ist gleichfalls in der Bildung sogenannter "schwarzer Kassen" ein Vermögensnachteil zu sehen (BGH NStZ 1984, 549; NStZ 1986, 455).
  • BGH, 18.11.1986 - 1 StR 536/86

    Freispruch vom Vorwurf der Untreue - Eigenmächtiger Abschluß von

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Zum Vorsatz gehört dabei, daß sich der Täter auch der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung bewußt ist (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1, 2; kritisch hierzu Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 151).
  • BGH, 07.04.1970 - 5 StR 308/69

    Beihilfe zum Mord - Vernichtung der Juden - Straftaten im Dritten Reich -

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00
    Sie sind schon nicht in der gemäß § 345 StPO erforderlichen Form erhoben worden, weil die Revisionsbegründung auf ein der Revisionsschrift nachgeheftetes und nicht unterzeichnetes Ablichtungskonvolut Bezug nimmt (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO; BGH VRS 3, 252, 253; BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR 308/69 - bei Dallinger MDR 1970, 899 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 345 Rdn. 14; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 215 f.).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Deshalb nimmt er - anders als der Empfänger der Subvention - eine fremde Aufgabe wahr (BGH NJW 2003, 2179; 2001, 2411).
  • BVerfG, 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11

    Bestimmtheitsgebot (Verschleifungsverbot; Entgrenzungsverbot;

    In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch dann, wenn einer eingegangenen Verpflichtung eine objektiv gleichwertige Leistung gegenübersteht, ein Vermögensnachteil nach den Grundsätzen des subjektiven beziehungsweise individuellen Schadenseinschlags in Betracht kommen kann (vgl. für den Fall einer Nachteilszufügung durch pflichtwidrige Verwendung von Haushaltsmitteln BGHSt 43, 293 ; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00 -, NStZ 2001, S. 248 ; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86 -, BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vorsatz 1; s. auch Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 266 Rn. 43 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 296/16

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Pflichtverletzung kommunaler

    aa) Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorgaben und Prinzipien können eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1984 - 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, NJW 1991, 990; vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293 und vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NJW 2001, 2411; MüKo-StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 259; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 236).
  • BGH, 16.07.2013 - VI ZR 442/12

    Schutzgesetzverletzung durch Verwendung von Subventionen entgegen der

    In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (Senatsurteile vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235/87, BGHZ 106, 204, 209 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, 161, 361, 368 f.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1963 - 1 StR 130/63, BGHSt 19, 37, 44 f.; Urteile vom 30. Juni 1982 - 1 StR 757/81, BGHSt 31, 93, 95; vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 297 f.; vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NJW 2001, 2411, 2414; Beschluss vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05, NStZ 2006, 624 Rn. 2).

    Für die Beurteilung, ob ein Nachteil durch eine Zweckverfehlung einer Zahlung in Betracht kommt, darf nämlich nicht auf eine ex-post-Betrachtung abgestellt werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NJW 2001, 2411, 2414).

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10

    Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 124/86, NStZ 1986, 455; BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vgl. auch Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219 ff.; Saliger in SSW, StGB, § 266 Rn. 94 ff. mwN).
  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Insoweit finden die zur Haushaltsuntreue entwickelten Grundsätze (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54 m.w.N.) Anwendung, weil auch hier eine Fallgestaltung vorliegt, bei der es um die Schädigung des haushaltsrechtlich gebundenen Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekts geht.
  • BGH, 26.01.2006 - 5 StR 334/05

    Vermögensschaden beim Betrug (Saldierung bei Austauschverhältnissen und

    Das Austauschverhältnis besteht bei der Subventionsgewährung darin, dass der Subventionsnehmer gegenüber dem Subventionsgeber die zweckgerichtete Verwendung der ihm zugewandten Subventionsgelder schuldet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).

    Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik des Nachteils beim Untreuetatbestand im Sinne des § 266 StGB (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54).

  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 448/02

    Freispruch des früheren brandenburischen Landwirtschaftsministers aufgehoben

    Zwar begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil (vgl. BGHSt 43, 293, 297; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48 S. 6; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 44; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 64).
  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

    Liegt ein zweckwidriger Einsatz öffentlicher Mittel vor, so kann darin bereits ein Schaden liegen, weil die zweckgebundenen Mittel verringert wurden, ohne dass der Zweck erreicht wurde (BGH, Urteile vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 297 f. und vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251; vgl. auch Wagner NStZ 2003, 543).

    Maßgebend war der Zeitpunkt, zu dem die Gelder beim Zuwendungsempfänger bzw. bei der S. KG eingegangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 298 und vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251).

  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

    Unter einem Vermögensnachteil ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, wobei die Vermögensminderung nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung -Vergleich des Vermögensstandes vor und nach der treuwidrigen Handlung- festzustellen ist ( BGH, Urteil V. 14.12.2000, 5 StR 123/00 ; BGH NStZ 2001, 248/251; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB , 27. Aufl., § 266 Rn. 40).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 146/13

    Prozess um Geschäftsgebaren beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband muss

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01

    Untreue; Vermögensschaden (pflichtwidrige Verfügung über Haushaltsmittel;

  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04

    BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 188/03

    Untreue (Anforderungen an den Vorsatz bei; Pflichtwidrigkeit; Nachteilszufügung)

  • OLG Frankfurt, 12.01.2004 - 3 Ws 1106/02

    Untreue des Parteifunktionsträgers durch eigenmächtige Parteifinanzierung mittels

  • BGH, 25.03.2003 - 5 StR 88/03

    Unzulässige Verfahrensrüge (Bezugnahme auf nicht unterzeichnete Anlagen);

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